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Dokument-ID: 084584

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 488.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Reeder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimatshafens (§ 480) belangt werden.