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Dokument-ID: 084583

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 487.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Reeder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern persönlich.