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Dokument-ID: 084577
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 483.
idF BGBl. Nr. 475/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1990
Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.