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Dokument-ID: 084579

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt.
Reeder und Reederei.

§ 484.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.