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Dokument-ID: 084637

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 557.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teile oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird.