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Dokument-ID: 084638

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 558.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden.