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Dokument-ID: 084744

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 660.

idF BGBl. Nr. 174/1981 | Datum des Inkrafttretens 15.04.1981

In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder Einheit bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 S, wenn nicht der Ablader die Art und den Wert des Gutes vor dem Beginn der Einladung angegeben hat und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen worden ist.