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Dokument-ID: 084745

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 661.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

§ 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort maßgebend ist. § 658 Abs. 2 gilt sinngemäß.