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Dokument-ID: 084921

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 843.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.