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Dokument-ID: 084922

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 844.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später infolge einer Gefahr, die der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt.