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Dokument-ID: 084513

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 402. Unabdingbarkeit

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.