Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 084514

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 403. Provision und Kosten bei Selbsteintritt

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.