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Dokument-ID: 084458

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 345. Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.