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Dokument-ID: 084459

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 346. Gebräuche im Geschäftsverkehr

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.