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Dokument-ID: 084461

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 348. Haftung als Gesamtschuldner

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.