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Dokument-ID: 084557

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 442. Haftung des abliefernden Frachtführers

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, ist den Vormännern verantwortlich. Er wird, ebenso wie die vorhergehenden Frachtführer und Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft.