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                                    Dokument-ID: 084558
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 443. Rang mehrerer Pfänder
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 410, 421, 440 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrechte des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrechte des Spediteurs und des Frachtführers für Vorschüsse.
 
    