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Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
§ 179. Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.
(2) Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, an dem die Beteiligung besteht, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.
(BGBl. I Nr. 83/2014)