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Dokument-ID: 084319

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 180. Einlage des stillen Gesellschafters;

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.