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Dokument-ID: 956580
Vorschrift
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
§ 4. Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
idF BGBl. I Nr. 62/2019 | Datum des Inkrafttretens 10.01.2020
Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. I Nr. 62/2019)