Dokument-ID: 1268281

Vorschrift

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4a. Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren

idF BGBl. I Nr. 151/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, und den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden nach Aufforderung offenlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 151/2024)