3 Absetzung für Abnutzung bei Immobilien
Allgemeines
Unternehmensrecht
Die planmäßige Abschreibung ist im § 204 Abs 1 UGB geregelt. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die planmäßige Abschreibung gilt nur für Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jene, den dem Betrieb dauernd, dh mehr als 1 Jahr dienen. Im Umkehrschluss sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens jene, den dem Betrieb nicht dauernd, dh bis zu 1 Jahr dienen. Vermögensgegenstände, die mit dem Zweck der Weiterveräußerung angeschafft wurden, stellen ebenfalls – unabhängig von der Behaltedauer – Gegenstände des Umlaufvermögens dar.