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Neu Dokument-ID: 1162027

Iman Torabia - Emil Nagl - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Reallast

Bei der Reallast handelt es sich um die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die dem Reallastberechtigten zu erbringenden Leistungen (§ 12 GBG, positives Tun). Meist sind dies wiederkehrende Leistungen wie Renten. Beständige jährliche Renten sind keine persönlichen Servitute und können demnach ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden (§ 530 ABGB). Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann der Berechtigte zur Befriedigung seines Anspruchs auch Zwangsvollstreckung in die haftende Sache führen.

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