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Dokument-ID: 1122594
6.3.6 Betrieb durch eine Gemeinde
Eine Gemeinde ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Diese sind nur im Rahmen ihrer Betriebe „gewerblicher Art“ (mit bestimmten Ausnahmen) gewerblich tätig und gelten damit umsatzsteuerlich als Unternehmer. Liebhaberei ist ausgeschlossen.