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Dokument-ID: 1245118
2.2.5 Antrag auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit
Vorbemerkungen:
Allgemeines
Gem § 299 BAO gilt: „Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.“