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Neu Dokument-ID: 1123360

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.8 Einzelanlagen in Miethäusern nach MRG

Mieter dürfen nicht nur Gartenmöbel oder Blumen auf ihren Balkon stellen, sondern auch kleine Photovoltaikanlagen. Für eine feste Montage, etwa an der Balkonbrüstung oder an der Fassade bedarf es hingegen – wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt – der Zustimmung des Vermieters. In der Regel wird es aufgrund der geringen Kapazität der Anlage einer behördlichen Genehmigung nicht bedürfen.

Der Mieter hat im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen.

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