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Emil Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 Die Ersitzung

Voraussetzung der Ersitzung ist der qualifizierte Besitz einer ersitzungsfähigen Sache während der gesetzlich bestimmten Zeit. Der zur Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein – wirkliches oder angebliches – Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (OGH 19.09.2012, 3 Ob 145/12p). Die Ersitzung führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert (§ 1478 ABGB). Erworben wird das Recht, das inhaltlich dem ausgeübten Besitz entspricht. Die Beweislast ergibt sich aus § 328 ABGB, der eine gesetzliche Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes normiert (OGH 27.05.2010, 5 Ob 36/10w). Zur Ersitzung des Eigentums nach § 1460 ABGB ist Sachbesitz (RS0010117), und zwar Alleinbesitz, erforderlich (RS0009792). Vielmehr muss die Besitzausübung die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringen, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt (OGH 19.12.2018, 3 Ob 216/18p). Es müssen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen.

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