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Iman Torabia - Emil Nagl - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Erbweg

Erbschaftskaufvertrag – Erbschaftsschenkung

Gegenstand des Erbschaftskaufs nach § 1278 Abs 1 ABGB ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts (oder eines Bruchteils davon) zwischen Erbanfall und Einantwortung. Beim Erbschaftskauf iSd §§ 1278 ff ABGB wird nicht die Verlassenschaft oder ein Teil davon gekauft. Gekauft wird vielmehr das subjektive Erbrecht des Verkäufers, also sein Recht zum Erwerb zwischen Erbanfall und Einantwortung. Hierbei erwirbt der Erbrechtskäufer das Erbrecht des Erbrechtsverkäufers, und zwar auf die Weise, wie es dieser besessen hat und übernimmt damit die Erbschaft in dem Stand, in dem sie sich befindet (RS0025410). Er tritt in dieses Erbrecht zur Gänze ein, auch in alle Verbindlichkeiten. Der Erbschaftskäufer wird Gesamtnachfolger. Er tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein (gibt, soweit noch keine Erbantrittserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen ab) und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft. Er übernimmt die Erbschaft in dem Stande, in dem sie sich befindet (vgl RIS-Justiz RS0025410).

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