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Dokument-ID: 1122600
6.7 Elektrizitätsabgabe
Selbst hergestellte elektrische Energie unterliegt grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe iHv EUR 0,015 je kWh; ausgenommen davon sind Lieferungen an Elektrizitätsunternehmen; diese Lieferungen sind nicht steuerbar. • [Fußnote: § 1 Abs 1 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz.]