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Dokument-ID: 1162023
2.3 Beschränkungen des Liegenschaftseigentums
Abweichend von dem Grundsatz, dass der Eigentümer frei über sein Eigentum verfügen kann, ist eine Enteignung durch den Staat, wenn dies von öffentlichem Interesse ist, unter bestimmten Bedingungen möglich. Weiters wird das Liegenschaftseigentum durch das Recht anderer, ebenso über ihr Eigentum zu verfügen, beschränkt. So müssen Eigentümer bei der Ausübung ihrer Rechte auf andere Rücksicht nehmen.