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Dokument-ID: 1123362
6.2.10 Einzelanlagen in Genossenschaftsobjekten nach WGG
Gem § 20 WGG wird für die Überlassung des Gebrauches eines Genossenschaftsobjekt auf die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes verwiesen.
Wenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,