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Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Förderungen für Betriebe und Gemeinden

Thermische Gebäudesanierung – Umfassende Sanierungen, Fassaden- und Dachbegrünungen

Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von überwiegend betrieblich oder für öffentliche Zwecke genutzten Gebäuden, die älter als 15 Jahre sind. Darüber hinaus werden auch Dach- und Fassadenbegrünungen bei gleichzeitiger umfassender Sanierung oder an sanierten Bestandsgebäuden in Ortskernen gefördert. Einreichen können alle österreichischen Gemeinden. Die Förderungshöhe ist abhängig von der Gebäudegröße und Sanierungsqualität beziehungsweise der begrünten Gebäudefläche, und kann bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten betragen.

Zweck der Förderung von umfassenden thermischen Sanierungen ist die Reduktion des Energieverbrauchs sowie die Reduktion von Treibhausgasemissionen durch die Verbesserung des Wärmeschutzes. Bei der Förderung der Gebäudebegrünungen steht die Reduktion der sommerlichen Erwärmung durch die Verschattung der Fassaden beziehungsweise Reflexion des Sonnenlichts und durch die Verdunstung von Wasser über die Blätter der Pflanzen im Vordergrund. Gefördert werden:

  • Umfassende thermische Sanierungen von überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden (mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche). Das betroffene Gebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 15 Jahre sein (Datum der Baubewilligung). Bei einer Gebäudeerweiterung muss der Charakter einer thermischen Gebäudesanierung gegeben sein. Die Reduktion des Heizwärmebedarfs muss maßgeblich durch die Sanierungsmaßnahmen erfolgen.
  • Fassaden- und Dachbegrünungen gemeinsam mit einer umfassenden thermischen Sanierung oder als Einzelmaßnahme an bereits sanierten Gebäuden in Ortskernen

Umfassende thermische Sanierung für Gemeinden

Die Förderungssumme ergibt sich als Produkt aus einer Förderungspauschale (in Euro/m³) und dem Bruttovolumen (in m³) des Gebäudes vor der thermischen Sanierung. Die anzuwendende Förderungspauschale ist abhängig von der Sanierungsqualität. Der Wert für das Bruttovolumen wird dem Energieausweis vor thermischer Sanierung entnommen. Voraussetzung für die Förderung ist die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:

  • Unterschreitung der Anforderungen für den Heizwärmebedarf oder
  • Reduktion des Heizwärmebedarfes gegenüber dem Bestand um mindestens 50 % beziehungsweise um mindestens 25 % bei denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden.
  • In beiden Fällen muss die Reduktion des Heizwärmebedarfs (HWBSK) des Bestandgebäudes zumindest 20 % betragen.

Die Förderung wird nach Umsetzung des Projekts in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses ausbezahlt.

Im Detail handelt es sich dabei um:

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung Dach bzw oberste Geschoßdecke
  • Dämmung unterste Geschoßdecke bzw des Kellerbodens
  • Sanierung bzw Austausch der Fenster und Außentüren
  • Außen liegende Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes (bewegliche bzw unbewegliche außenliegende Systeme), Regelung der Verschattungssysteme

Nicht gefördert werden können:

  • Innenausbauten
  • Bzw Aus- und Zubau ohne maßgebliche Sanierung des Bestandes
  • Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen
  • Dämmungen zwischen beheizten Bauteilen (zB Trittschalldämmung, Schüttungen für Fußbodenheizungen)

Die überwiegende betriebliche Nutzung des Gebäudes (mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche) ist eine Voraussetzung zur Förderung. Ein gegebenenfalls vorhandener Anteil einer privaten Nutzung bzw Wohnnutzung unter 50 % wird bei der thermischen Gebäudesanierung für Betriebe mitgefördert.

Die Förderung ist mit EUR 1,20 pro jährlich reduzierter Kilowattstunden Heizwärmebedarf begrenzt. Großunternehmen können eine Förderung von bis zu 30 %, mittlere Unternehmen bis zu 40 % und kleine Unternehmen sowie Nicht-Wettbewerbsteilnehmer:innen bis zu 50 % der Investitionsmehrkosten für die Sanierung erhalten. Die Förderungsobergrenze beträgt EUR 4,5 Mio pro Projekt.

Weiters werden auch im betrieblichen Bereich Dach- und Fassadenbegrünung in Ortskernen zur Verschattung der Fassaden beziehungsweise zur Reflexion des Sonnenlichts zur Erzielung eines Kühleffektes durch die Verdunstung von Wasser über die Blätter der Pflanzen gefördert. Die Förderung umfasst folgende Maßnahmen an Bestandsgebäuden:

  • Extensive und intensive Dachbegrünung
  • Fassadenbegrünung: fassadengebundene und bodengebundene Begrünung
  • Entsiegelung von Kfz-Stellplätzen nur gemeinsam mit einer Fassaden- beziehungsweise Dachbegrünung

Die Maßnahmen zur Fassaden- und Dachbegrünung werden gemeinsam mit einer umfassenden thermischen Sanierung gefördert. Die Förderung als Einzelmaßnahme ist möglich, sofern das Gebäude thermisch saniert ist und im Ortskern liegt.

Die Mindestinvestitionssumme für Einzelmaßnahmen zur Gebäudebegrünung beträgt EUR 50.000,–.

Für die eingereichten Maßnahmen ist zu prüfen, ob eine Koppelnutzung mit Photovoltaik beziehungsweise Solarthermie im Bereich der Dach- und Fassadenbegrünung möglich ist.

Die Förderung wird nach begrünter Bauteilfläche [m²] berechnet und ist mit bis zu 45 % der Investitionsmehrkosten für die Gebäudebegrünung und entsiegelte Stellplatzfläche beziehungsweise der unten angeführten maximalen Förderung begrenzt.

Erneuerbare Wärmeerzeugung < 100 kW

Mit dem „Raus aus Öl und Gas“-Bonus wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle, Strom und Allesbrenner) durch eine klimafreundliche Technologie (Holzheizung, Wärmepumpe, hocheffiziente und klimafreundliche Nah-/Fernwärme) mit überwiegend betrieblicher Nutzung gefördert.

Wird eine der oben genannten umweltfreundlichen Technologien im Rahmen eines Neubaus bzw als Ersatz für eine nicht-fossile Altanlage verwendet, kann ebenfalls eine Förderung beantragt werden. Hier gelten unterschiedliche Förderungssätze. Die thermische Leistung der neu errichteten Anlage muss jedenfalls unter 100 kW liegen.

Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen.

Wesentlich für die Wahl des neuen Heizungssystems ist die Anschlussmöglichkeit an ein hocheffizientes oder klimafreundliches Nah-/Fernwärmenetz. Ist dies gegeben, kann der Anschluss daran gefördert werden. Ist dies nicht möglich, kann wahlweise ein Holzzentralheizungsgerät oder eine Wärmepumpe gefördert werden.

Holzheizungen < 100 kW

Förderungsfähig sind Kesselanlagen für Zentralheizungen und zur Erzeugung von Prozessenergie zur zentralen Wärmeerzeugung von Gebäuden, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden und überwiegend betrieblich genutzt sind.

Die neu installierte Anlage muss im Volllastbetrieb die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie für Holzheizungen (UZ 37) und einen Kesselwirkungsgrad von mind 85 % einhalten. Die jedenfalls förderungsfähigen Kessel finden sich unter: www.umweltfoerderung.at/betriebe/holzheizung-100-kw

Die förderungsfähigen Kosten setzen sich aus den Kosten für die Anlage sowie für Planung und Montage zusammen. Im Einzelnen können gefördert werden:

  • Neue Kesselanlage inklusive Beschickung und Rauchgasreinigung
  • Heizhaus
  • Kamin
  • Spänesilo
  • Zerspaner
  • Hacker
  • Einbindung ins Heizungssystem
  • Wärmespeicher
  • Für den Betrieb relevante Anlagenteile
  • Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen

Nicht förderfähig sind:

  • Anlagen, in denen nicht holzartige Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird
  • Kachelöfen
  • Kaminöfen
  • Allesbrenner
  • Elektroheizstäbe/-patronen
  • Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper, Einzelraumregelungen etc)
  • Personal-Eigenleistungen des Antragstellers

Wärmepumpen < 100 kW

Die Wärmepumpe muss überwiegend im Heizbetrieb eingesetzt werden und folgende technische Kriterien erfüllen:

  • Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien Abschnitt 2.1 „Technical Conditions“ der EHPA regulations for granting the international quality label for electrically driven heat pumps in der Version 1.7 vom 07.06.2018.
  • Das eingesetzte Kältemittel darf ein GWP von 2.000 (nach 5. IPCC Sachstandbericht) nicht überschreiten. Für Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP ≥ 1.500 wird die ermittelte Förderung um 20 % reduziert.
  • Max Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) von 40 °C
  • Eine Liste der förderungsfähigen Wärmepumpen findet sich unter: https://www.umweltfoerderung.at/uebersicht-foerderungsfaehige-heizungssysteme
  • Die Wärmepumpe muss überwiegend betrieblich genutzt werden.

Die förderungsfähigen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Anlage sowie für Planung und Montage. Folgende Komponenten sind förderungsfähig:

  • Wärmepumpe
  • Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung)
  • Einbindung ins Heizungssystem
  • Pufferspeicher
  • Anlagenregelung
  • Elektrische Installation
  • Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlage

Nicht gefördert werden:

  • Sanitäreinrichtungen
  • Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper, Einzelraumregelungen etc)
  • Personal-Eigenleistungen des Antragstellers/der Antragstellerin
  • Wärmepumpen, die nur zur Kälteerzeugung eingesetzt werden
  • Gasbetriebene Wärmepumpen

Klimafreundlicher bzw hocheffizienter Nah-/Fernwärmeanschluss < 100 kW

Damit der Nah-/Fernwärmeanschluss gefördert werden kann, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestens 50 % der Energie stammen aus erneuerbaren Quellen bzw 75 %, der Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 % einer Kombination dieser Energien/Wärmen.
  • Mindestens 80 % der Energie stammen aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft/Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu 20 % eingesetzt werden.
  • Der Fernwärmeanschluss muss überwiegend betrieblich genutzt werden.

Die förderungsfähigen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Anlage sowie für Planung und Montage. Folgende Komponenten sind förderungsfähig:

  • Übergabestation
  • Rohrleitungen
  • Pumpen
  • Ventile
  • Wärmespeicher
  • Grabungsarbeiten
  • Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen
  • Anschlussgebühren
  • Baukostenzuschüsse
  • weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile

Die Höhe der Förderung ist für alle drei Varianten abhängig von der Nennwärmeleistung der Anlage und davon, ob die neu installierte Heizungsanlage ein fossiles Heizungssystem (Öl, Gas, Kohle, Strom und Allesbrenner) oder einen Neubau bzw den Austausch einer nicht-fossilen Altanlage betrifft. Die Förderung erfolgt als Pauschale und wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.

Für Anlagen mit einer Leistung < 50 kW beträgt der pauschale Fördersatz maximal EUR 7.500,– beim Tausch eines fossilen Heizungssystems und EUR 4.000,– bei Neubau oder Tausch einer nicht-fossilen Anlage.

Für Anlagen mit einer Leistung zwischen 50 und 100 kW beträgt der pauschale Fördersatz maximal EUR 12.000,– beim Tausch eines fossilen Heizungssystems und EUR 7.000,– bei Neubau oder Tausch einer nicht-fossilen Anlage. Für Wärmepumpen mit einem Kältemittel mit GWP ≥ 1.500 wird die Förderung um 20 % reduziert.

Die Förderung ist mit 50 % der förderungsfähigen Kosten begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass die Förderungsanträge nach Umsetzung des Projekts, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechnungslegung eingebracht werden müssen. Für die Einhaltung dieser 6-Monatsfrist ist das Datum der Rechnung (bzw Schlussrechnung) der Hauptanlagenteile bzw -komponenten (zB Kesselanlage, Übergabestation, Verrohrung, Pumpengruppe, Wärmespeicher) ausschlaggebend.

„Raus aus Öl und Gas“ für Betriebe – Anschluss an Nah-/Fernwärme für Anlagenteile mit über 100 kW

In Bezug auf Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW wird zwischen den verschiedenen Arten der Wärmeerzeugung unterschieden.

Gefördert werden alle Anlagenteile innerhalb der Grundstücksgrenze und im Eigentum des/der Förderwerbenden zur Errichtung eines Anschlusses mit einer Leistung ab 100 Kilowatt an klimafreundlichen und hocheffizienten Nah-/Fernwärmesystem mit überwiegend betrieblicher Nutzung. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Berechnung der Förderung für Nah-/Fernwärmeanschlüsse ab 100 Kilowatt erfolgt pauschal in Abhängigkeit von der Leistung des Anschlusses und beträgt maximal bis zu 45 % der beihilfefähigen Kosten.

Die Voraussetzungen für die Förderung sind die gleichen wie für Anlagen mit einer Leistung unter 100kW.

Die Höhe der Förderung wird pauschal in Abhängigkeit von der vertraglichen Anschlussleistung ermittelt. Für die ersten 500 Kilowatt beträgt die Förderungspauschale EUR 100,– pro Kilowatt, jedes weitere Kilowatt wird mit EUR 70,– gefördert. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.

Die Förderung ist mit 45 % der umweltrelevanten Investitionskosten sowie der benötigten Investitionsförderung gemäß Online-Antrag begrenzt. Die Förderungsobergrenze beträgt EUR 4,5 Mio pro Projekt.

„Raus aus Öl und Gas“ für Betriebe – Biomasse Einzelanlagen ≥ 100 Kilowatt für Betriebe zur Eigenversorgung

Gefördert werden Kesselanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 100 Kilowatt, die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden mit überwiegend betrieblicher Nutzung. Die Förderung umfasst Investitionen für Holzheizungen zur zentralen Wärmeversorgung eines betriebseigenen Gebäudes. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Berechnung der Förderung für Biomasse Einzelanlagen ab 100 Kilowatt erfolgt pauschal in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung des Biomassekessels und beträgt maximal bis zu 45 % der beihilfefähigen Kosten.

Die Voraussetzungen für die Förderung sind die gleichen wie für Anlagen mit einer Leistung unter 100kW.

Die Höhe der Förderung wird pauschal in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung der beantragten Kesselanlage ermittelt. Für bis zu 500 kW gilt dabei eine Förderungspauschale von EUR 300,– pro kW. Für jedes weitere kW gilt eine Förderung von EUR 100,–. Die Förderung ist mit 45 % der umweltrelevanten Investitionskosten sowie der benötigten Investitionsförderung gemäß Online-Antrag begrenzt. Die Förderungsobergrenze beträgt EUR 4,5 Mio pro Projekt.

„Raus aus Öl und Gas“ für Betriebe – Wärmepumpen ≥ 100 kW thermische Leistung für Betriebe

Gefördert werden elektrisch betriebene Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Nennwärmeleistung, die für die überwiegende Erzeugung von Heizwärme, Warmwasser beziehungsweise Prozesswärme oder die Versorgung von Wärmenetzen verwendet werden mit überwiegend betrieblicher Nutzung.

Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Berechnung der Förderung für Wärmepumpen ab 100 kWth erfolgt pauschal in Abhängigkeit von Leistung und Art der Wärmepumpe und kann bis zu 45 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Die Voraussetzungen für die Förderung sind die gleichen wie für Anlagen mit einer Leistung unter 100kW. Dazu kommt, dass die Antragstellung vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen muss.

Die Wärmepumpe muss überwiegend zur Wärmebereitstellung ausgelegt sein und überwiegend betrieblich genutzt werden. Für Anlagen, die überwiegend Kälte produzieren, ist eine eigene Förderung möglich.

Wärmepumpen sind nur in Gebieten förderungsfähig, in denen keine Möglichkeit zum Anschluss an eine klimafreundliche beziehungsweise hocheffiziente Fernwärmeversorgung besteht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Fernwärmebetreiber bestätigt, dass ein Anschluss für das betreffende Objekt nicht möglich ist.

Die Berechnung der Förderung erfolgt pauschal in Abhängigkeit der Nennwärmeleistung und der Art der Wärmepumpe. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.

Das Förderungspauschale ist abhängig von der Art der Wärmepumpe und beträgt:

  • Für eine Sole/Wasser Wärmepumpe EUR 300,– für die Leistung bis 500 kW und EUR 100,– für jedes weitere kW
  • Für eine Wasser/Wasser Wärmepumpe EUR 200,– für die Leistung bis 500 kW und EUR 100,– für jedes weitere kW
  • Für eine Luft-Wärmepumpe EUR 100,– für die Leistung bis 500 kW und EUR 50,– für jedes weitere kW

Weiters gibt es Zuschläge in Höhe von EUR 100,– pro kW, wenn der Betrieb ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen erfolgt und EUR 75,– pro kW, wenn ein Kältemittel mit einem GWP unter 1500 zum Einsatz kommt.

Die Förderung ist mit 45 % der umweltrelevanten Investitionskosten sowie der benötigten Investitionsförderung gemäß Online-Antrag begrenzt. Die Förderungsobergrenze beträgt EUR 4,5 Mio pro Projekt.

„Raus aus Öl und Gas“ für Betriebe – Solaranlagen < 100 m²

Gefördert wird die Neuerrichtung und Erneuerung von thermischen Solaranlagen mit weniger als 100 m2 Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme. Die Solarkollektoren müssen dabei über eine Typenprüfung nach EN 12975 verfügen.

Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen.

Die förderungsfähigen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Anlage sowie für Planung und Montage. Im Einzelnen sind folgende Anlagen(teile) förderungsfähig:

  • Neue Solaranlagen inklusive Verrohrung
  • Pumpengruppe
  • Wärmespeicher
  • Luftkollektoren und weitere, für den Betrieb relevante Anlagenteile
  • Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen

Nicht förderungsfähig sind folgende Anlagen(teile):

  • Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper etc)
  • Elektroheizstäbe/-patronen
  • Hybrid- und Schwimmbadkollektoren
  • Personal-Eigenleistungen des Antragstellers

Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit von der Größe der Anlage und wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss vergeben.

Die pauschale Förderung beträgt EUR 150,–/m2 für Standardkollektoren, EUR 195,–/m2 für Vakuumkollektoren und EUR 125,–/m2 für Luftkollektoren. Die Förderung ist mit 30 % der förderungsfähigen Kosten begrenzt und wird als „De-Minimis“-Beihilfe ausbezahlt.

„Raus aus Öl und Gas“ für Betriebe – Thermische Solaranlagen ≥ 100 m²

Gefördert werden Solaranlagen ≥ 100 m² Bruttokollektorfläche und Solaranlagen zum Antrieb von Kühlanlagen zur Versorgung von Betriebsgebäuden mit Wärme oder Kälte mit überwiegend betrieblicher Nutzung. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Förderung beträgt bis zu 20 % der förderungsfähigen Kosten.

Gefördert werden thermische Solaranlagen ≥ 100 m² Bruttokollektorfläche für:

  • Warmwasserbereitung
  • Raumheizung
  • Prozesswärme und Solaranlagen (unabhängig von der Kollektorfläche) für den Antrieb von Kühlanlagen

Die förderungsfähigen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Anlage sowie für Planung und Montage. Im Einzelnen sind folgende Komponenten förderungsfähig:

  • Solaranlage
  • Verrohrung
  • Verteilernetz
  • Wärmespeicher
  • Luftkollektoren
  • Weitere, für den Betrieb relevante Anlagenteile

Nicht gefördert werden können:

  • Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper et cetera)
  • Elektroheizstäbe/-patronen
  • Hybrid- und Schwimmbadkollektoren

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass diese vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen muss.

Die Mindestinvestition muss EUR 10.000,– betragen und die minimale jährliche CO2-Einsparung muss 4 Tonnen ausmachen.

Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Kosten der Umweltinvestition. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.

Der Förderungssatz beträgt 20 % der förderungsfähigen Kosten der Umweltinvestition, wobei die maximale Förderung EUR 1.500,– pro eingesparter Tonne CO2 beträgt. Die Förderungsobergrenze beträgt maximal EUR 4,5 Mio pro Projekt.

Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger zur Eigenversorgung

Gefördert wurden Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowattelektrisch zur Eigenversorgung mit Strom, zur Eigenversorgung mit Wärme beziehungsweise Einspeisung der Wärme in ein Nah-/Fernwärmenetz auf Grundlage der thermischen Vergasung von fester Biomasse (Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz). Weiters thermische Vergasungsanlagen und Aufbereitungsanlagen zur Eigenversorgung von Betrieben mit Produktgas auf Grundlage fester Biomasse.

Die Förderung ist mit 30.06.2024 ausgelaufen.

Förderungen für Photovoltaik-Anlagen

Förderungen der OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom AG)

Gefördert wird grundsätzlich die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern. Nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ist keine Mindestgröße für die Erweiterung einer PV-Anlage definiert.

Derzeit liegen keine Fördermöglichkeiten über die OeMAG vor.