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Dokument-ID: 1174575
4.1.4 Aufklärungspflichten beim Liegenschaftskauf
Den Verkäufer einer Liegenschaft trifft im Allgemeinen weder eine Aufklärungspflicht über einen offenkundigen Mangel, noch muss ihm insoweit ein Irrtum des Käufers auffallen (OGH 17.10.1995, 1 Ob 1538/95). Ohne Hinweis auf besondere Bodenbeschaffenheiten kann der Käufer von einem natürlich gewachsenen Untergrund ausgehen (OGH 28.07.2010, 9 Ob 50/10h).