Neu
Dokument-ID: 1245126
13 Vermietung und Gewerbeordnung
Einleitung
Bei Überlassung von Räumen unterscheidet man für gewerberechtliche Zwecke zwischen:
- Beherbergung
- Privatzimmervermietung
- Freies Gastgewerbe gem § 111 Abs 2 Z 4 GewO
- Reglementiertes Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 GewO
- Überlassung von Räumen zum Gebrauch