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Neu Dokument-ID: 1064486

Brigitte Berchtold - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7.1 Kündigung

Unbefristete Mietverträge können vom Mieter oder vom Vermieter unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen und -termine aufgekündigt werden. Der Vermieter kann ausschließlich aus den in § 30 Abs 2 MRG aufgezählten wichtigen Gründen den Mietvertrag (gerichtlich) kündigen. Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG können unbefristete Mietverträge vom Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgekündigt werden (§ 30 Abs 1 MRG). Die in der Praxis häufigsten Kündigungsgründe sind:

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