6.2.7 Einzelanlagen nach WEG – kommentierte OGH Entscheidung 7 Ob 43/23h; 28.6.2023
Sachverhalt
Auf der Liegenschaft *** befinden sich 16 nahezu baugleiche Reihenhäuser („Doppelhaushälften“). Gegenstand des zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauträgervertrags vom 25.07.2016 waren die mit Wohnungseigentum an der Wohnung***, am „Kfz-Abstellplatz P*** „ und am „Stellplatz überdacht C*** verbundenen Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft. Tatsächlich wurden für die Klägerin im Grundbuch 268/4902-Anteile (untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W***) 6/4902-Anteile (untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W***) und 6/4902-Anteile (untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum am Kfz-Abstellplatz P***) einverleibt, während der überdachte Stellplatz C*** der Wohnung W*** als Zubehör-Wohnungseigentum zugeordnet wurde.