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Dokument-ID: 1174584
9 Zuschlag bei Zwangsversteigerung
Exekutionsantrag
Die Bewilligung der Exekution aufgrund eines Exekutionstitels (§ 1 EO) erfolgt durch das Bezirksgericht (§ 18 EO) auf Antrag des betreibenden Gläubigers, über den ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Verpflichteten mit Beschluss zu entscheiden ist (§ 3 EO); zum notwendigen Inhalt des Exekutionsantrages siehe § 54 EO.