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Anna-Maria Jukičić - Dieter Stibi - Lorenz Wicho - Gernot Wurm - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.2 Kärnten

Bauordnung

Die Kärntner Bauordnung subsumiert Photovoltaikanlagen unabhängig von ihrem Verwendungszweck gem § 7 Abs 1 lit a Z 20 K-BO 1996 unter dem Begriff „bauliche Anlagen, die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021 erzeugen oder elektrische Energie speichern“. Der Mitteilungspflicht (Anzeigepflicht) unterliegen somit nicht nur speziell Photovoltaikanlagen, sondern generell „Solarenergieanlagen“, die in dem in den Bestimmungen des § 2 Abs 2 lit u über die Ausnahmen von der Anwendung der K-BO 1996 auf Solarthermieanlagen enthaltenen Verweis auf die Begriffsbestimmungen des § 1a Z10 K-ROG 2021 mit „Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen“, beschrieben werden.

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