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Dokument-ID: 1162034
4.1.3 Schuldübernahme – Hypothekenübernahme
Bei einer befreienden (privativen) Schuldübernahme gem § 1405 ABGB erklärt eine Person einem Schuldner, seine Schuld zu übernehmen. Der neue Schuldner tritt allerdings nur dann an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.