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Dokument-ID: 746367
Änderungen durch das GesbR-Reformgesetz: Die Geschäftsführung bei der GesbR
Mit Bezug auf die Geschäftsführung bei der GesbR bestimmte § 1188 alt ABGB, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend die Entscheidungsfindung bei der Miteigentumsgemeinschaft (§§ 833 bis 842 ABGB) angewandt werden sollten; im Rahmen der Geschäftsführung musste man zwischen