Änderungen durch das GesbR-Reformgesetz: Wettbewerbsverbot betreffend die Gesellschafter
Zur derzeitigen Rechtslage
Aus der im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannten Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft einerseits und seinen Mitgesellschaftern andererseits ergab sich die Verpflichtung des Gesellschafters, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Zwecks der Gesellschaft gefährdete. Nach § 1186 alt ABGB war es dem Gesellschafter insbesondere untersagt, ein der GesbR schädliches Nebengeschäft zu unternehmen; unter dieses Verbot fiel nicht nur die „klassische“ Konkurrenztätigkeit (also etwa die Eröffnung eines Konkurrenzbetriebes), sondern jegliche eigenständige (außerhalb der Gesellschaft erfolgende) Tätigkeitsausübung eines Gesellschafters, durch welche der GesbR Schaden zugefügt werden konnte – etwa auch eine Betätigung des betreffenden Gesellschafters auf einem der GesbR fernen Wirtschaftsgebiet, die zwar keine wettbewerbsrechtliche Konkurrenzierung der GesbR darstellte, aber dem Gesellschafter die Möglichkeit nahm, seine gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (man denke beispielsweise an den Gesellschafter einer Schneider-GesbR, der nebenbei als Security arbeitet und dadurch nicht mehr genug Zeit hat, um seinen GesbR-Verpflichtungen nachzukommen).