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Dokument-ID: 695393
Haftung der Gesellschafter der stillen Gesellschaft
Hier geht es um einen – insbesondere auch für die Entscheidung zwischen der Wahl einer stillen Gesellschaft oder der Wahl eines partiarischen Darlehens wichtigen – Punkt: die Frage, wer für Unternehmensverbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet (konkret: die Fage, ob der Geldgeber = stille Gesellschafter persönlich von einem Unternehmensgläubiger in Anspruch genommen werden kann).