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Neu Dokument-ID: 844556

Georg Prchlik - Vesna Radukić | Muster | Checkliste

Vertretung der Gesellschaft/Konkurrenzverbot der Gesellschafter bei der OG

Die Vertretung der Gesellschaft im Falle der OG

  • Entsprechend dem gesetzlichen Leitbild ist zur Vertretung der Gesellschaft jeder Gesellschafter befugt („Einzelvertretung“), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag nicht anderweitig geregelt davon ausgeschlossen ist.
  • Nach dem gesetzlichen Leitmodell besteht also Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters; da – anders als im Falle der Geschäftsführung – bei der Vertretungsmacht nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Angelegenheiten differenziert wird, kann also jeder Gesellschafter in allen Angelegenheiten (außer bei Grundlagengeschäften, die nur von allen Gesellschaftern gemeinsam abgeschlossen werden können) die Gesellschaft alleine vertreten. Von dieser Regelung kann gemäß der Erlaubnis des Gesetzgebers im Gesellschaftsvertrag abgegangen werden
    • durch Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung der OG oder
    • durch eine Regelung, nach welcher mehrere Personen bei einem Vertretungsakt gemeinsam agieren müssen („Gesamtvertretung“).
  • Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang verschiedene konkrete Möglichkeiten zur Verfügung:
    • Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen („Gesamtvertretung“). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt jedenfalls die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter („passive Einzelvertretung“; mit „passive Vertretungsbefugnis“ bezeichnet man den Umstand, dass eine Person im Namen des vertretenen [hier der Gesellschaft] rechtswirksam eine Erklärung von einem Dritten entgegennehmen kann; der passiv vertretungsbefugte Gesellschafter Huber kann also etwa die Kündigungserklärung eines Angestellten der Gesellschaft mit der Wirkung entgegennehmen, dass sie als der Gesellschaft zugegangen gilt).
    • Es kann auch vertraglich vorgesehen werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen („gemischte Gesamtvertretung“).
  • Entscheiden sich die Gründer der OG im Gesellschaftsvertrag für die Gesamtvertretung durch – alle oder mehrere – Gesellschafter, so bedeutet dies, dass Vertretungsakte von diesen Gesellschaftern nur einhellig (etwa Unterfertigung einer Vertragsurkunde nur durch alle Gesamtvertreter) gesetzt werden können. Haben einzelne, aber nicht alle Gesamtvertreter am Vertretungsakt mitgewirkt (beispielsweise eine Vertragsurkunde unterschrieben), so ist das Geschäft „schwebend unwirksam“ und erlangt erst durch das Handeln der übrigen Gesamtvertreter volle Wirksamkeit.
  • Wichtig ist festzuhalten, dass die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zwingenden Charakter haben und widersprechende Anordnungen im Gesellschaftsvertrag – etwa der Ausschluss der passiven Einzelvertretungsbefugnis bei der Gesamtvertretung – daher unzulässig sind. Der Grund für diesen Umstand liegt darin, dass das Vertretungsrecht die Schnittstelle zwischen der Gesellschaft und Dritten bildet und für den Dritten klar erkennbar sein muss, wer die Gesellschaft vertreten kann.
  • Entsprechend der eben dargelegten rechtspolitischen Erwägung ist auch der Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht gesetzlich zwingend reglementiert:
    • Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
    • Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
    • In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften betreffend die Möglichkeit einer Beschränkung der Prokura auf eine bestimmte Niederlassung Anwendung.
  • Die organschaftliche Vertretungsmacht der OG-Gesellschafter ist nach dem gesetzlichen Konzept somit allumfassend und reicht auch weiter als die Prokura, welche beispielsweise Grundstücksgeschäfte nur dann umfasst, wenn dies in einem Zusatz zur Prokura vorgesehen ist.
  • Keine Anwendung findet die Vertretung allerdings bei Grundlagengeschäften, was sich aus der Natur der organschaftlichen Vertretung selbst ergibt, da Grundlagengeschäfte die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander betreffen und eine Befugnis, die Gesellschaft als solche zu vertreten, in diesem Zusammenhang gegenstandslos ist.
  • Der Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht kann nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden.
  • Ähnlich wie im Falle der Geschäftsführungsbefugnis kann auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Entzug der einem Gesellschafter zukommenden Vertretungsmacht erfolgen. Das Gesetz ordnet an, dass die Vertretungsmacht einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; einen solchen Grund stellen insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft dar.

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