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Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Begriff des partiarischen Darlehens

Beim partiarischen Darlehen handelt es sich um eine besondere Form des Darlehens iSd §§ 983 ff ABGB; im Folgenden sollen daher überblicksmäßig die Charakteristika des Darlehens im Allgemeinen dargestellt und anschließend die Besonderheiten der partiarischen Variante dieses Rechtsgeschäftes herausgearbeitet werden. Der Darlehensvertrag gehört zu den entgeltlichen Rechtsgeschäften. Die Gegenleistung des Darlehensnehmers sind die Zinsen. Als Gegenleistung kann aber auch die Beteiligung am Gewinn (sogenanntes partiarisches Darlehen) des mit dem Darlehen finanzierten Geschäftes des Darlehensnehmers vereinbart werden (RIS-Justiz RS0019236).

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