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Dokument-ID: 695397
Konkurrenzverbot bei der stillen Gesellschaft
Der stille Gesellschafter ist bloßer Geldgeber, wirtschaftlich gesehen einem Darlehensgeber oder einem Bankier ähnlicher als einem „klassischen“ Gesellschafter wie etwa dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft; von einem derartigen Geldgeber kann aber nicht erwartet werden, dass er deshalb, weil er einem Unternehmer einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, auf eigene wirtschaftliche Betätigung verzichtet.