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Georg Streit - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

Kurzdarstellung anderer Gesellschaftsformen („Highlights“) – GesbR, OG, KG

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, GbR)

Rechtsgrundlage:

§§ 1175–1216e ABGB, § 179 UGB

Gründung:

Kein Formzwang, auch mündlicher oder schlüssiger Gesellschaftsvertrag gültig

Firma:

Die GesbR ist keine eigene Rechtspersönlichkeit und auch kein Unternehmer iSd § 1 UGB und daher auch nicht berechtigt, eine Firma zu führen. Eine Gesellschaftsbezeichnung ist allerdings zulässig, solange diese nicht irreführend ist. Die Eintragung der Firma im Firmenbuch ist nicht möglich.

Rechtspersönlichkeit:

Die GesbR ist keine juristische Person, sie hat auch keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht parteifähig und kann auch nicht Eigentümerin sein – das sind und bleiben die Gesellschafter. Diese wären auch im Grundbuch oder im Markenregister als Rechtsträger einzutragen und wären gegebenenfalls Mieter oder Dienstgeber.

Registrierung:

Keine Registrierung möglich

Gesellschafter:

Grundsätzlich in- und ausländische natürliche und juristische Personen.

Kapitalaufbringung:

Kein Mindestkapital erforderlich

Haftung:

Das Gesellschaftsvermögen haftet für Gesellschaftsschulden. Daneben haftet jeder Gesellschafter für Gesellschaftsschulden unbeschränkt, unmittelbar, primär, persönlich und solidarisch.

Organe:

Keine Organe, die Gesellschaft wird idR von den Gesellschaftern vertreten (siehe oben)

Geschäftsführung:

Einzelgeschäftsführung bei gewöhnlichen Geschäften, bei außergewöhnlichen Geschäften Einstimmigkeitsprinzip, Regelungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich (seit dem Reformgesetz 2015)

Vertretung:

Grundsätzlich Gesamtvertretung, durch jeden Gesellschafter möglich, Abänderungen im Gesellschaftsvertrag zulässig

Beteiligung an Gesellschaft, Stimmrechte:

Miteigentum der Gesellschafter entsprechend deren Beitrag; andere Aufteilung im Gesellschaftsvertrag möglich

Gesellschafterwechsel:

Grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter

Ausscheiden von Gesellschaftern:

Bestimmte Gründe im Gesetz genannt, im Gesellschaftsvertrag zum Teil abänderbar.

Kosten:

Allenfalls Beratungs-, idR Rechtsanwaltskosten (für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags), keine Firmenbucheingabe, keine Musterzeichnungserklärungen, daher kein Notar notwendig.

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