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Dokument-ID: 746267
Vertretung der GesbR
Was die Frage der Vertretung der GesbR im Außenverhältnis (also gegenüber Dritten) angeht, ist zunächst zum Zweck der Klarstellung festzuhalten, dass von einem „Außenverhältnis der GesbR“ nur mit Einschränkungen gesprochen werden kann: