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Dokument-ID: 790498
Informationspflichten gem § 5 Fern-Finanzdienstleistungsgesetz
Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind dem Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung (Anbot oder Annahme) folgende Informationen, deren geschäftlicher Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, in klarer und verständlicher, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Art und Weise zur Verfügung zu stellen: