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Dokument-ID: 695371
Begriff und Charakteristika der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft besitzt – anders als die Offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft – keine gesetzliche Definition; sie wird in den §§ 179 ff UGB indirekt umschrieben, das heißt, das Gesetz führt einzelne Charakteristika und Rechtsfolgen der Beteiligung an einem fremden Unternehmen an, bei deren Vorliegen von einer „stillen Gesellschaft“ gesprochen wird.