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Dokument-ID: 746281
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Korrespondierend mit dem Recht der Offenen Gesellschaft sehen die §§ 1216a ff ABGB ein zweistufiges Beendigungsverfahren für die GesbR vor:
- Durch Eintritt eines Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft „aufgelöst“, das heißt, sie verliert ihren Charakter als werbende Gesellschaft und geht in den Zustand der Liquidation (Abwicklung) über.
- Im Rahmen der Liquidation erfolgt die wirtschaftliche Abwicklung der Gesellschaft durch Befriedigung der Gläubiger der gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten und Verwertung bzw Verteilung des Gesellschaftsvermögens.